Sondersynode der Evangelischen Kirche H.B.

Am Samstag, den 16. März 2019, trafen sich die Mitglieder der Synode H.B. zu einer Sondersynode in Linz. Auf dem Programm standen zwei wichtige Tagesordnungspunkte: die Trauung gleichgeschlechtlicher Paare und die Karfreitagsregelung.

 

Trauung für alle

Seit 1999 besteht in der Evangelischen Kirche H.B., zu der auch die Vorarlberger Gemeinden gehören, die Möglichkeit für gleichgeschlechtliche Paare, sich im Rahmen eines öffentlichen Gottesdienstes segnen zu lassen.

Durch die geänderte gesetzliche Lage, die eine standesamtliche Eheschließung auch für gleichgeschlechtliche Paare ermöglicht, stellte sich die Kirche H.B. der Frage, ob eine entsprechende Regelung auch für die kirchliche Trauung beschlossen werden soll. Während die Synode der Evangelischen Kirche A.B. eine Woche zuvor eine Regelung beschlossen hatte, nach der sowohl gleichgeschlechtliche, als auch heterosexuelle Paare nur noch gesegnet werden können, der Begriff der Trauung aber für alle Paare nicht mehr verwendet wird, beschloss nun die Synode H.B. dass homosexuelle und heterosexuelle Paare vollkommen gleichgestellt werden sollen.

Nunmehr können alle Paare, die eine standesamtliche Urkunde vorlegen können, auch kirchlich getraut werden. Die Synode H.B. wollte bewusst am Begriff der "Trauung" festhalten, um so die Sonderstellung einer (gleich- oder verschiedngeschlechtlichen) Ehe zu betonen.

 

Karfreitag

Nach längerer Diskussion zur neuen Karfreitagsregelung, die, entgegen ursprünglicher Beteuerungen von Minister Blümel, evangelischen, methodistischen und altkatholischen Christen den für sie wichtigen Karfreitag als Feiertag weggenommen hat, beschloss die Synoder der Kirche H.B. sich vollinhaltlich der Resolution der Synode A.B. anzuschließen (den Resolutionstext finden Sie hier).

Insbesondere wurde betont, dass die (frühere) Karfreitagsregelung ein Minderheitenrecht darstellen und Minderheitenrechte naturgemäß Privilegien für die Minderheit darstellen (sonst wären sie ja kein Minderheitenrecht sondern allgemeines Recht). In einer offenen, pluralistischen Gesellschaft müsse es möglich sein, Minderheitenrechte in einer EU-konformen Weise zu bewahren.

Die Regelung eines "persönlichen" Feiertags sei abzulehnen, da sie Religion von einer öffentlichen Angelegenheit zur Privatsache mache. Nur dort, wo Religion sich öffentlich entfalten kann, haben ein Staat, Gesellschaft und Menschen einen Nutzen davon.

Auch wurde die Frage aufgeworfen, ob die neue Regelung in Konflikt mit dem Menschenrecht zur freien Religionsausübung geraten könnte. Einen "persönlichen" Feiertag kann nur der wählen, der Urlaubsanspruch hat, da der Tag ja vom Urlaubskontingent abzubuchen ist. Was ist mit Menschen, die keinen Urlaubsanspruch haben, z.B. Mitarbeiter, die erst kürzlich in ein neues Dienstverhältnis eingetreten sind?