Wie wird der Kirchenbeitrag berechnet?

Wer hat die Verpflichtung Kirchenbeitrag zu leisten, wer ist kirchenbeitragspflichtig?

Kirchenbeitragspflichtig ist jede(r) evangelische ChristIn mit Wohnsitz oder Hauptwohnsitz in Österreich ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit ab jenem Jahr in dem sie/er das 20. Lebensjahr vollendet.

 

Wer ist von der Verpflichtung Kirchenbeitrag zu leisten ausgenommen?

Nicht kirchenbeitragspflichtig sind SchülerInnen, Lehrlinge, StudentInnen sowie Präsenz- und ZivildienerInnen. Wenn in einer Ehe beide Ehepartner der evangelischen Kirche angehören, ist jene Person nicht kirchenbeitragspflichtig, die ausschließlich im Haushalt tätig ist.

 

Beitragsgrundlage zur Ermittlung des Kirchenbeitrages ist:

  • das steuerpflichtige Einkommen des dem Kirchenbeitragsjahr vorangegangen Jahres,
  • hilfsweise der nach bürgerlichem Recht zustehende Unterhaltsanspruch und/oder
  • der Lebensaufwand des vorangegangen Jahres oder
  • wenn ein(e) Beitragspflichtige(r) erstmalig oder nach Unterbrechung veranlagt wird, das im Beitragsjahr erzielte Einkommen.

 

Jede(r) Kirchenbeitragspflichtige hat alle für die Ermittlung der Beitragsgrundlage wesentlichen Tatsachen bekannt zu geben und erforderlichenfalls auch nachzuweisen. Kommt die/der Beitragspflichtige dieser Verpflichtung nicht nach, erfolgt die Vorschreibung auf Grundlage einer Schätzung oder Daten der Statistik Austria zum statistischen Einkommen.

Jede(r) Kirchenbeitragspflichtige hat das Recht, durch Vorlage zweifelsfreier Veranlagungsunterlagen eine zuletzt erfolgte Einschätzung außer Kraft zu setzen.

 

Wie ermittelt die Kirchenbeitragsstelle die Kirchenbeitragsgrundlage?

Da die Kirchenbeitragsstelle weder gegenüber den Finanzbehörden noch den DienstgeberInnen Auskunftsrecht hat, muss die Kirchenbeitragsgrundlage eingeschätzt werden. Diese Schätzung erfolgt aufgrund der vorhandenen Informationen (Alter, Beruf). Die Schätzung kann natürlich von Ihren tatsächlichen Einkommensverhältnissen abweichen. Daher ist die Kirchenbeitragsstelle auf Ihre Mithilfe angewiesen bzw. kann eine Neuberechnung dann vornehmen, wenn Sie die Einkommensunterlagen zur Verfügung stellen.

Kirchenbeitrag

1 % dieser Beitragsgrundlage ergeben den Kirchenbeitrag: Von diesem wird der Allgemeine Absetzbetrag von 44 Euro abgezogen. 

Gemeindeumlage

Der Endbetrag (1 % der Bemessungsgrundlage abzüglich aller zustehenden Absetzbeträge) bildet die Basis zur Berechnung der Gemeindeumlage: Die Gemeindeumlage beträgt 15% und wird heuer vor allem für die Renovierung der Orgel, die Instandsetzung der Friedhofmauer  und der Gebäude verwendet.

Beides zusammen ergibt die Summe des vorgeschriebenen Kirchenbeitrages. 

 

Absatzbeträge und Ermäßigungen

Darüber hinaus gibt es eine Reihe von sogenannten Absetzbeträgen, die den Beitrag entsprechend Ihrer Lebenssituation mindern:

Der Absetzbetrag für Alleinverdiener/innen beträgt 15,00 Euro.

Der Kinderabsetzbetrag je Kind beträgt 22,00 Euro. Für Kinder mit besonderen Bedürfnissen beträgt der Absetzbetrag 44,00 Euro.

Wichtig:
Die Kirchenbeitragsstelle kann das nur berücksichtigen, wenn sie darüber informiert wird und eine dementsprechende Bestätigung dazu erhält

Zusätzlich kann von dem zuständigen Kirchenbeitragsausschuss auf bestimmte Zeit für außerordentliche finanzielle Belastungen ein individueller Absetzbetrag gewährt werden. Dafür sind Einkommen und Sonderausgaben nachzuweisen. Bitte wenden Sie sich für nähere Informationen an die Kirchenbeitragsstelle

 

Bitte beachten Sie:

Sämtliche Zahlungen werden auf die jeweils älteste fällige Beitragsschuld angerechnet.

Wenn Sie Ihren Kirchenbeitrag in Teilzahlungen begleichen möchten, wenden Sie sich bitte an unsere Kirchenbeitragsstelle, die Ihnen auch für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung steht.

Sollte die Kirchenbeitragsvorschreibung nicht gerechtfertigt sein, kann innerhalb der angegebenen Frist Einspruch erhoben werden.

Steuerliche Absetzbarkeit 

Ihr Kirchenbeitrag kann bis zu einer Höhe von 400 Euro von der Einkommenssteuer abgesetzt werden.

 

 

 

Möglichkeit der Untersagung der elektronischen Meldung der Kirchenbeitragszahlungen an das Finanzamt

Die Evangelische Kirche Österreich wurde im Rahmen der Steuerreform (§18 Abs.8 Einkommenssteuergesetz) gesetzlich dazu verpflichtet, die ab 1.1.2017 von Ihnen jährlich bezahlten Kirchenbeiträge zur Berücksichtigung als Sonderausgaben in der Arbeitnehmer- bzw. Einkommenssteuerveranlagung bis Ende Februar des Folgejahres elektronisch an das Finanzamt zu melden.

Wenn Sie das nicht möchten, können Sie die Datenübermittlung untersagen. Gerne schicken wir Ihnen ein Formular für die Untersagung zu!

Die Absetzung des Kirchenbeitrages ist dann aber auch nicht mehr möglich.