Arbeitsrechtliche Information zum Karfreitag!
In Österreich gilt der Karfreitag nicht als allgemeiner gesetzlicher Feiertag im Sinne des § 7 Arbeitszeitgesetz.
Für Mitglieder der Evangelischen Kirche A.B. bzw. H.B. (wie auch der altkatholischen u. der methodistischen Kirche) gilt dieser Tag allerdings als durch den Staat geschützter Feiertag.
D.h. Sie haben das Recht, diesen Tag als Feiertag zu begehen - wozu die Arbeitsruhe gehört. Sollten Sie als ArbeitnehmerIn an diesem Tag arbeiten (müssen), steht Ihnen für diesen Tag ein Feiertagszuschlag zu!